IO § 162. Zuständigkeit., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Fünfter Abschnitt Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans
§ 162. Zuständigkeit.
Die Vorschriften des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner auf Grund der §§ 150 und 161.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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