IO § 162. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Fünfter Abschnitt Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans
§ 162. Zuständigkeit
Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig.
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