IO § 16. Bedingte Forderungen, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 16. Bedingte Forderungen

(1) Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.

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