IO § 159. Verfahren bei Wiederaufnahme des Konkurses., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Fünfter Abschnitt Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

§ 159. Verfahren bei Wiederaufnahme des Konkurses.

(1) An dem wieder aufgenommenen Konkurse nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses entstanden sind.

(2) Konkursgläubiger, für die der Zwangsausgleich wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Konkurse mit dem noch nicht getilgten Betrage ihrer ursprünglichen Forderungen teil.

(3) Das Konkursverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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