IO § 157l. Einstellung, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Vierter Abschnitt Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung

§ 157l. Einstellung

Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt § 157e Abs. 2 nicht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874