IO § 157l. Einstellung, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Vierter Abschnitt Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung
§ 157l. Einstellung
Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt § 157e Abs. 2 nicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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