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IO § 157e. Einstellung, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Zweiter Abschnitt Überwachung durch einen Treuhänder

§ 157e. Einstellung

(1) Die Überwachung ist einzustellen, wenn

1. innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2. der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird.

(2) Die Überwachung ist weiters einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Treuhänder ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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