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IO § 157d. Mehrere Sachwalter, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Zweiter Abschnitt Überwachung durch einen Treuhänder

§ 157d. Mehrere Sachwalter

(1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.

(2) Jeder Sachwalter kann einer Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.

(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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