IO § 157c. Überwachung und Enthebung des Sachwalters, BGBl. I Nr. 75/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Zweiter Abschnitt Überwachung durch einen Treuhänder

§ 157c. Überwachung und Enthebung des Sachwalters

(1) Das Konkursgericht hat den Sachwalter zu überwachen; § 84 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben;§ 35 Abs. 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 80b sind entsprechend anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874