IO § 157b., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.04.1999

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Zweiter Abschnitt Überwachung durch einen Treuhänder

§ 157b.

(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

(2) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden ist; § 125 Abs. 1, 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

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