IO § 157. Aufhebung des Konkurses, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 28.02.2006

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Zweiter Abschnitt Überwachung durch einen Treuhänder

§ 157. Aufhebung des Konkurses

(1) Das Konkursgericht hat den Konkurs erst dann aufzuheben, wenn für die nach § 149 Abs. 1 und § 150 Abs. 1 etwa erforderlichen und die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.

(2) Der Konkurs ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157d und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (§ 157d Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

(3) Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

(4) Für die Aufhebung des Konkurses gilt im übrigen § 79.

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