IO § 155. Rechtsmittel., BGBl. I Nr. 8/2006, gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 155. Rechtsmittel.

(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

1. von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,

2. von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,

3. vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

1. vom Gemeinschuldner,

2. von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.

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