Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 155. Rechtsmittel.
(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
1. von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
2. von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,
3. vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
1. vom Gemeinschuldner,
2. von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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