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IO § 155., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 28.02.2006

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 155.

Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Gemeinschuldner und jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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