IO § 154., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 154.

Die Bestätigung kann versagt werden:

1. wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht;

2. wenn die Konkursgläubiger weniger als 30 vom Hundert ihrer Forderungen erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daß er die Anmeldung des Konkurses verzögert hat.

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