Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 152. Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
(1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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