Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 151. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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