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IO § 150., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 150.

(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden. Ihre Forderungen sind, soweit sie festgestellt sind, zu bezahlen, andernfalls sicherzustellen.

(2) Konkursgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im Ausgleich gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung erschienenen stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtigten zustimmenden Gläubiger mindestens drei Vierteile der Forderungen der zurückgesetzten Gläubiger beträgt.

(3) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Ausgleiche festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung angebracht worden ist.

(4) Eine Sicherstellung in diesem Umfange hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Konkursgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.

(5) Eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren zurückgefordert werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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