IO § 149. Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger., BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 149. Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger.

(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.

(2) Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt § 125.

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