IO § 149., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.04.1999

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 149.

Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger.

(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt.

(2) Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt § 125.

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