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IO § 148a. Erstreckung der Ausgleichstagsatzung, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 148a. Erstreckung der Ausgleichstagsatzung

Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen von dem im § 147 Abs. 2 bezeichneten Fall, auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung ein neuer Vorschlag zugelassen wird (§ 145 Abs. 4), ferner wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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