IO § 147. Erfordernisse für die Annahme des Antrages., BGBl. I Nr. 75/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 147. Erfordernisse für die Annahme des Antrages.

(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.

(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76874