IO § 147., BGBl. Nr. 153/1994, gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 147.

Erfordernisse für die Annahme des Antrages.

(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt.

(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. Diese Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben. Die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger sind zu laden.

(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874