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IO § 146., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 146.

Vor Beginn der Abstimmung hat der Masseverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalles und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Konkursverfahrens zu berichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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