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IO § 145., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 145.

(1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden.

(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Gemeinschuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrages, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen.

(3) Der Gemeinschuldner hat bei der Tagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Konkursgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.

(4) Nach Beginn der Tagsatzung kann der Ausgleichsantrag nicht mehr zurückgezogen werden. Eine Änderung des Ausgleichsvorschlags oder die Unterbreitung eines neuen Vorschlags nach Ablehnung des früheren bei der Tagsatzung hat das Gericht, sofern nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist und nicht offenbar Verschleppungszwecken dient.

(5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn

1. zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und

2. nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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