IO § 143. Berechtigung zur Stimmführung., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2017
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 143. Berechtigung zur Stimmführung.
(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.
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