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IO § 141., BGBl. Nr. 153/1994, gültig von 01.03.1994 bis 31.12.1994

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 141.

Der Antrag ist unzulässig:

1. solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat;

3. wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20 vom Hundert ihrer Forderungen zu bezahlen;

4. wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;

5. wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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