IO § 140. Zwangsausgleich., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 140. Zwangsausgleich.

(1) Der Gemeinschuldner (§ 164, Absatz 1) kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Im Antrage ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.

(2) Wird ein solcher Antrag gestellt und vom Konkursgerichte nicht als unzulässig zurückgewiesen, so kann das Konkursgericht nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, daß mit der Verwertung der Konkursmasse bis zur Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird.

(3) Im Konkurse einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

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