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IO § 13. Grundbücherliche Eintragungen., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 13. Grundbücherliche Eintragungen.

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tage richtet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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