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IO § 139. Aufhebung des Konkurses., BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Zweites Hauptstück Verteilung

§ 139. Aufhebung des Konkurses.

(1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.

(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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