IO § 139., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Zweites Hauptstück Verteilung

§ 139.

(1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.

(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.

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