IO § 139., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Zweites Hauptstück Verteilung

§ 139.

(1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.

(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79.

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