IO § 133. Erlag bei Gericht, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Zweites Hauptstück Verteilung

§ 133. Erlag bei Gericht

(1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Insolvenzverwalter bei Gericht zu erlegen.

(2) Das Gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, daß die Bedingung auflösend ist und daß der Gläubiger Sicherheit leistet.

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