IO § 130., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Zweites Hauptstück Verteilung

§ 130.

(1) Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfes nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und den Gemeinschuldner sowie die Konkursgläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen vierzehn Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.

(2) Der Verteilungsentwurf ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.

(3) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.

(4) Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Konkursgläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist; sonst sind nur die Konkursgläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.

(5) Beträge, deren Auszahlung von der Entscheidung über die Erinnerungen abhängig ist, sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei Gericht zu erlegen.

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