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IO § 12b. Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 12b. Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie leben jedoch wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren gemäß § 123a aufgehoben wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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