IO § 128. Befriedigung der Konkursgläubiger., BGBl. I Nr. 36/2003, gültig von 01.07.2003 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Zweites Hauptstück Verteilung

§ 128. Befriedigung der Konkursgläubiger.

(1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.

(2a) Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Konkursgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.

(3) Die Verteilung hat der Masseverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Konkursgerichts vorzunehmen.

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