zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
IO § 128., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2003

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Zweites Hauptstück Verteilung

§ 128.

(1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.

(3) Die Verteilung hat der Masseverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Konkursgerichts vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76874