IO § 127., BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 28.02.2006

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 127.

c) Ansprüche der bevorrechteten

Gläubigerschutzverbände

(1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

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