Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 127.
c) Ansprüche der bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände
(1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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