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IO § 125a. Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung, BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 125a. Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung

(1) Will der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der Masseverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. § 125 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in der Berichtstagsatzung erörtert wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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