IO § 125., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 125.

(1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Ersatz der baren Auslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung beim Konkursgericht anzumelden. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig.

(3) Auf die Ansprüche des Masseverwalters können vom Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligt werden.

(4) Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgerichte zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen.

(5) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe des Barauslagenersatzes sowie über die Belohnung für seine Mühewaltung sind ungültig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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