IO § 124a. Masseunzulänglichkeit, BGBl. I Nr. 75/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 124a. Masseunzulänglichkeit

(1) Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Masseverwalter unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.

(2) Das Konkursgericht hat die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur Konkursmasse gehörenden Sachen nur mehr wegen Masseforderungen nach Abs. 1 dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(3) Nach der Verwertung hat der Masseverwalter dem Konkursgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des § 47 Abs. 2 vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Konkursgericht den Konkurs aufzuheben (§ 166).

(4) Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Konkursgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der Masseverwalter wieder nach § 124 Abs. 1 vorzugehen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.

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