IO § 123a. Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 123a. Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens

Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874