IO § 123. Gesonderte Rechnung., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung
§ 123. Gesonderte Rechnung.
Ist der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat er über diese Verwaltung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legen.
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