Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung
§ 122.
(1) Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.
(2) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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