IO § 118. Äußerung des Gemeinschuldners, BGBl. I Nr. 75/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 118. Äußerung des Gemeinschuldners

(1) Der Masseverwalter hat dem Gemeinschuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Konkursgericht mitzuteilen.

(2) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs. 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 175 Abs. 3) zu geben.

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