IO § 118., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 118.

Einvernehmung des Gemeinschuldners.

Dringliche Fälle.

(1) Vor Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten ist, wenn tunlich, der Gemeinschuldner einzuvernehmen.

(2) In dringenden Fällen kann auf Antrag des Masseverwalters die Vornahme der in den §§ 116 und 117 bezeichneten Rechtshandlungen und Geschäfte vom Konkursgerichte bewilligt werden.

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