Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung
§ 117.
b) ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren. Eine solche Veräußerung soll in der Regel nicht ohne vorhergehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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