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IO § 116. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte, a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 116. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte, a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 35 000 Euro handelt, die Entscheidung:

1. über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;

2. über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;

3. über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;

4. über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;

5. über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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