Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung
§ 116. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte, a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500 000 S handelt, die Entscheidung:
1. über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;
2. über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;
3. über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;
4. über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;
5. über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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