IO § 116. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte, a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 116. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte, a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500 000 S handelt, die Entscheidung:

1. über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;

2. über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;

3. über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;

4. über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;

5. über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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