IO § 115., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 115.

(1) Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114 Abs. 3), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Konkursgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden wird, so ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.

(2) Als vermeidbar ist die Erhöhung des Ausfalls jedenfalls dann anzusehen, wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Konkursgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese auf Grund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Die Verpflichtung ist als ausreichend anzusehen, wenn ihr ein nicht vor dem Ablauf des dritten auf die Konkurseröffnung folgenden Monats endender Fortführungszeitraum zugrunde liegt und wenn sie für diesen Zeitraum dem anteiligen Betrag entspricht, der sich aus der Ermittlung des ordentlichen Betriebserfolgs der letzten zwölf Monate vor der Konkurseröffnung, wenn jedoch der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wurde, vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (Vorverfahrens), ergibt.

(3) Die Wiedereröffnung eines Unternehmens darf das Konkursgericht nur anordnen oder bewilligen, wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalls voraussichtlich vermeidbar ist; Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

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