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IO § 113a., BGBl. I Nr. 75/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche

§ 113a.

Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis

(1) Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. § 103 Abs. 2 und § 104 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

(2) Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten § 107 Abs. 2 sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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